Der Versicherungsnehmer darf bei einem Schadensfall eine mögliche Privatinsolvenz gegenüber dem Versicherungsgeber nicht verschweigen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Die Richter erklärten in ihrem Grundsatzurteil, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn die Pleite durch den Versicherten verschwiegen wurde. Im aktuellen Fall meldete der Versicherungsnehmer seinem Versicherer einen Brandschaden.
Bei der Schadensmeldung verschwieg er jedoch, dass ein Verbrauchsinsolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wurde. Aufgrund der Schadensmeldung zahlte die Versicherung einen Vorschuss. Zu späterer Zeit erfuhr sie schließlich von der Insolvenz und forderte eine Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Zugleich weigerte sich die Versicherung für den Schaden aufzukommen. In beiden Punkten bekam die Versicherungsgesellschaft nun Recht von dem OLG. Dabei gingen die Richter im vorliegenden Fall davon aus, dass der Versicherungsnehmer seine Versicherung bewusst getäuscht hat. Die Richter werteten es als unerheblich, dass das Formular zur Schadensmeldung keine Rubrik zu den Vermögensverhältnissen umfasste.
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